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§ 9 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den Landesbereich werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a) SGB IV i. V. m. § 9 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch - ZuVO SGB).

(3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den kommunalen Bereich werden gewählt. 2Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die SVWO.

(4) 1Dem Stimmrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände als Arbeitgeber ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). 2Hierbei haben eine Stimme

1. die Gemeinden je angefangene 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner,

2. die Kreise je angefangene 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Landschaftsverbände je angefangene 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (§ 49 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

3Stimmberechtigt bei einer Wahl sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Beauftragte.

(5) Das Arbeitgeberstimmrecht der anderen Mitglieder bemisst sich nach § 49 Abs. 2 SGB IV.