(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
(2) 1Der Vorstand besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer- gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) 1Das Verhältnis der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem kommunalen Bereich entspricht dem Verhältnis der auf diese Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 SGB VII versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl (§ 44 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 SGB IV). 2Das Ergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d`Hondt ermittelt.
(4) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten (Stellvertretung). Stellvertretung sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Absatz 2 SGB IV).
(5) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertretungen können bei der Unfallkasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertretungen sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).