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# § 39 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Erstattung Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr, die nach § 21 Absatz 2 Satz 1 BHKG verpflichtet sind, für Zeiten einer auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Feuerwehrangehörigen Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstattet.

(2) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Absatz 1 genannten Krankheitsfällen gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festgelegter Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der durch gemeindliche Satzung festgelegte Höchstbetrag darf bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen und entsprechend für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten (§§ 18, 19 BHKG) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch den Dienst bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnet werden, verursachten Krankheit mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinden tritt (§ 21 Absatz 4 BHKG).

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Zitiervorschlag: § 39 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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