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§ 16 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vollzogen.