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§ 2 NW_29448 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierung; Befreiung von Abgaben

Verordnung über die Errichtung und Organisation der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden durch Beiträge der Unternehmen, für die sie zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit Ausnahme der Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), 7 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch das Land. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2)