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# § 9 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates

IUAG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Das Nähere zur Einberufung und zu den Sitzungen regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gibt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist.

(3) Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. In den übrigen Fällen bedürfen Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/9

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