(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, soweit das Land als Träger an der Untersuchungsanstalt beteiligt ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen das Land mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen die Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als das Land.
(2) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
(3) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.