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§ 2 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung integrierter Untersuchungsanstalten

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Regierungsbezirken können die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter oder das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und kommunale Untersuchungsämter sowie kommunale Untersuchungsämter miteinander als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalten) zusammengeführt werden.

(2) Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung und Geschäftsordnungen regeln. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen treffen, finden auf die Untersuchungsanstalten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung.

(3) Gemeinsame Träger der Untersuchungsanstalt sind die Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter. Das Land sowie Kreise oder kreisfreie Städte, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein.

(4) Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein.

(5) Die Untersuchungsanstalt hat einen Sitz, über den der Verwaltungsrat entscheidet. Die Untersuchungsanstalt kann durch Satzung Nebenstellen errichten und deren Aufgabenbereiche regeln.

(6) Die Möglichkeit von Kooperationen kommunaler Untersuchungsämter nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt.