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§ 5 NW_29444 (Nordrhein-Westfalen) — Evaluation des Belastungsausgleichs

Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wertet den Belastungsausgleich nach § 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach einem angemessenen Zeitraum aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Oktober 2010. Der Belastungsausgleich ist anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenfolgeabschätzung unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.