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# § 7 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Versorgungsämter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung über, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen für einzelne Förderprogramme trifft.

(2) Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/7

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