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§ 29 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes … (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration