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§ 20 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

In besonders schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Bewerberinnen und Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidungen in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Verweigert eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.