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# § 2 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

PO-Externe-S I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses orientieren sich an den Kernlehrplänen für die Hauptschule. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne für die Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 10. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne der Hauptschule, Realschule und Gesamtschule am Ende der Jahrgangsstufe 10.

(2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/2

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