(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann bis zu vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten.
(2) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er nicht daran teil, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt ebenso, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einzelne Prüfungsleistungen ohne wichtigen Grund versäumt.
(3) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muss sie oder er dies unverzüglich nachweisen; bei einer Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber an der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt sie oder er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(5) Das Prüfungsverfahren muss bis zum Ende der dritten vollständigen Schulwoche des nachfolgenden Schuljahres abgeschlossen sein. Wer die Prüfung nicht erfolgreich beendet hat, kann sie nur insgesamt wiederholen.