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# § 14 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis

PO-Externe-S I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die die Bewerberin oder der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt hat, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein; bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 ist die bessere Note festzusetzen.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem er die Endnoten festgesetzt hat.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

(4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind, sofern die Minderleistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 1, 2 und 4) muss durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/14

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