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§ 12 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Fächer der mündlichen Prüfung

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses oder zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses umfasst

1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch,

2. eines der Fächer Biologie, Physik, Chemie, Informatik und

3. eines der Fächer Geschichte/Politik, Erdkunde, Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Praktische Philosophie, Sport.

(2) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) umfasst

1. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte,

2. eines der Fächer Biologie, Physik, Chemie, Technik, Informatik und

3. eines der Fächer Politik, Erdkunde, Sozialwissenschaften, Französisch, Niederländisch, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Praktische Philosophie, Sport oder ein weiteres Fach der unter 2. genannten Fächer.