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§ 8 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abgeltung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

(2) Im Falle des Absatzes 1 bedarf es keiner vorherigen Anmeldung nach § 4. Zum Nachweis der im Rahmen des Absatzes 1 erfolgten Abrufe erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über diese Abrufe.