(1) Zur Abgeltung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Im Falle des Absatzes 1 bedarf es keiner vorherigen Anmeldung nach § 4. Zum Nachweis der im Rahmen des Absatzes 1 erfolgten Abrufe erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über diese Abrufe.