(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Kosten auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.