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§ 7 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenerhebung und -vollstreckung

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Kosten auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.