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# § 6 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Protokollierung der Abrufe

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 5 übertragene Zuständigkeit umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Zum Nachweis der aufgrund des § 5 erfassten kostenpflichtigen Tatbestände erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über die Abrufe. Die protokollierten Daten werden dem Land Rheinland-Pfalz in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am elektro­nischen Abrufverfahren über das Registerportal, die die von ihnen zu entrichtenden Kosten nicht oder nicht vollständig zahlen, bis zur Begleichung der Kostenschuld von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Rheinland-Pfalz mit, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29415/6

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