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§ 13 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Kündigung

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des Jahres 2011, gekündigt werden.