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# § 3 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennungsantrag

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde (Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Prüfungsnote,

3. Studiennachweise oder Studienbuch,

4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung,

5. Nachweis der Staatsangehörigkeit,

6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder Sekundarbereich (soweit vorhanden),

. eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt worden ist und

8. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

„(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen. Sonstige Unterlagen können auch in englischer Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Satz 2 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen.

(3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Dokumente verlangt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/3

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