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§ 21 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschriften

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich sind.