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§ 16 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtsproben

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe.

(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.

(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.