nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Anpassungslehrgangs

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars offensichtlich nicht erreicht werden kann oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis. Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.

---

Zitiervorschlag: § 11 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
