nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NW_29310 (Nordrhein-Westfalen) — Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Landes Schleswig-Holstein.