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Art 12 NW_29309 (Nordrhein-Westfalen) — Betrieb des Registerportals

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder einschließlich der Kostenverteilung regeln die Justizminister der Länder in einer Dienstleistungsvereinbarung.