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§ 2 NW_29301 (Nordrhein-Westfalen) — Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Freie und Hansestadt Hamburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg (Registergericht) der Freien und Hansestadt Hamburg abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.