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§ 11 Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land … (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 10.05.2007 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Freie Hansestadt Bremen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.