Als Ämter mit leitender Funktion auf Probe im Sinne des § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 LBG werden die im Dienst der Hochschulen gem. § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter als
1. Leiterin oder Leiter eines Dezernats der Hochschulverwaltungen
2. Leiterin oder Leiter von Hochschulbibliotheken
3. Leiterin oder Leiter von Hochschulrechenzentren
bestimmt.