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§ 2 NW_29263 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.