(1) Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.
(2) Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz heranzuziehen.
(3) Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.