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§ 2 NW_29247 (Nordrhein-Westfalen) — Vermögensübergang

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister

die Justizministerin

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz