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§ 6 NW_29237 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Umweltämter werden aufgelöst.