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Art 2 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtsstellung der Zentralstelle

(1) 1Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 15 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. 2Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.

(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.

(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle.