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# Art 1 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgaben der Zentralstelle

(1) 1Die aufgrund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS - ) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,

1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),

2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 zu unterstützen,

3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

2Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti­gung besitzen. 4Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.

(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.

(4) Die Zentralstelle kann sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten übernehmen.

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Zitiervorschlag: Art 1 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/1

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