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§ 27 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Archivierung

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften Verwahrung gemäß den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Archiv.

(2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, für die seit dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters das jeweilige Archiv des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vereinbart werden. Für die durch die zuständigen Landesbehörden aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zuständig.

(3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen ist die Form der Übermittlung vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen Archiv festzulegen.

(4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 6 Absatz 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen Unterlagen (§ 25 Absatz 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an das zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und der für das zuständige Archiv geltenden Benutzungsordnung oder Archivsatzung.

Abschnitt 7

Schlussvorschriften