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# § 26 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Aussonderung und Anbietung

DVOzVermKatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind dem zuständigen Archiv (§ 27 Absatz 2) anzubieten (§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um

1. Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht vorgesehen ist,

2. Unterlagen, die infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind,

3. Unterlagen, die aufgrund erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Gebrauch gesetzt worden sind und

4. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

§ 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung.

(2) In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.

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Zitiervorschlag: § 26 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/26

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