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# § 21 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Einzusetzendes Fachpersonal

DVOzVermKatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden:

1. Beamtinnen und Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,

2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes.

Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Personen müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.

(2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Dienstkraft nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden.

(3) Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 5

Verfahren der Offenlegung

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Zitiervorschlag: § 21 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/21

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