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# § 2 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichtsbehörden

DVOzVermKatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen.

(2) Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/2

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