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# § 18 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren

DVOzVermKatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) kann die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke im Liegenschaftskataster beantragen.

(2) Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt. Sind von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3.

(3) Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/18

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