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# § 11 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Nutzung der Geobasisdaten

DVOzVermKatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:

1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,

2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und

3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden.

Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.

(2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.

(3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend.

(4) Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/11

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