(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(2) Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.
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(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(2) Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden von den höheren Verwaltungsbehörden auf die Handwerkskammern übertragen.