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Art 5 NW_29178 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle einer Kündigung bestehen die Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages fort.