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# § 6 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

PO-Elektro  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik“,

2. die Personalien des Prüflings,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren / dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/6

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