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§ 3 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Durchführung der Prüfung

PO-Elektro

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

(2) Die Prüfung wird nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT) vom 10. Februar 2006 durchgeführt.