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# § 1 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel der Prüfung

PO-Elektro  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die für die sichere und fachgerechte Durchführung von festgelegten elektrotechnischen Tätigkeiten im Bereich der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik erforderlich sind. Die Prüfung entbindet den Unternehmer / die Unternehmerin nicht von seiner / ihrer Verpflichtung, vor einer Übertragung elektrotechnischer Arbeiten den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten und die Betriebsanlagen, an denen diese Arbeiten durchgeführt werden dürfen, gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2) in einer Betriebsanweisung festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_29169 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29169/1

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