Als Verbreitungsgebiet für ein lokales Hörfunkprogramm wird entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 54 Abs. 2 Satz 1 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Kreises Olpe festgelegt.
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Als Verbreitungsgebiet für ein lokales Hörfunkprogramm wird entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 54 Abs. 2 Satz 1 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Kreises Olpe festgelegt.