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§ 6 NW_29131 (Nordrhein-Westfalen) — In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Der Finanzminister

für die

Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz