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# § 5 NW_29131 (Nordrhein-Westfalen) — Endgültige Betriebseinstellung

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn die Rohrleitungsanlage nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid beziehungsweise Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt oder der Betrieb endgültig eingestellt wird, gelten § 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Satz 1 bis 3 und 5 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes sinngemäß. Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichung über die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt des Landes NRW und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_29131 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29131/5

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