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# § 8 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss bestellt werden. Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin zum Ersten Betriebsleiter/zur Ersten Betriebsleiterin.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter/die Erste Betriebsleiterin. Ist der andere Betriebsleiter/die andere Betriebsleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Betriebsleiters/der Ersten Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zu wenden.

(3) Hat der Betrieb einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser/diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er/sie ist Erster Betriebsleiter/Erste Betriebsleiterin.

(4) Die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses abberufen werden.

(5) Die Betriebsleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29121/8

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